Benötigen Sie Hilfe?

Optimieren Sie Ihre Buchhaltung und starten Sie eine Zusammenarbeit mit uns.

+1 (123) 456 7890

info@nixt.ch

MwSt-Abrechnung

Die Mehrwertsteuer Abrechnung ist mit Sicherheit eine der aufwendigsten administrativen Aufgaben im Unternehmen. Hinzu kommt noch, dass die vorgegebenen Termine eingehalten werden müssen.

Allerdings enthält die Mehrwertsteuer Abrechnung auch so manchen Fallstrick. Dies beginnt mit den unterschiedlichen Mehrwertsteuer-Sätzen und endet bei Regelungen wie der Bezugssteuer. Setzen Sie bei der Mehrwertsteuer Abrechnung auf Outsourcing und lagern Sie diese Tätigkeit an uns aus. So sparen Sie nicht nur wertvolle Zeit, sondern stellen sicher, dass Ihre Mehrwertsteuer Abrechnung immer pünktlich und korrekt an die Finanzbehörde übermittelt wird.

Unsere Dienstleistung in Kürze

Sofern eine MwSt-Pflicht besteht, kümmern wir uns um die Anmeldung und die Abrechnung der Mehrwert Steuer. Dabei beraten wir auch gerne individuell bei komplexen Themen, wie grenzüberschreitendem Warenverkehr.

Inklusive im Paket

Was ist die Mehrwertsteuer?

Die MWST dient dazu, den Bund bei der Deckung seiner allgemeinen Ausgaben zu unterstützen. Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen verkaufen und einen Umsatz von mehr als CHF 100’000 pro Jahr verzeichnen, sind in der Schweiz zur Abgabe der Mehrwertsteuer an den Bund verpflichtet.

Noch Fragen?

Dies hängt von der Branche ab. Zu Beginn der Mandats klären wir diese Frage individuell ab.

Wir laden die Abrechnungen periodisch auf das Portal der MwSt hoch. Im Anschluss leiten wir eine Nachricht weiter, dass die Abrechnung zur Freigabe bereitsteht.

Normalerweise muss die Abrechnung der Mehrwertsteuer innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode erfolgen. Das entsprechende Formular ist unaufgefordert bei der ESTV einzureichen. Häufig ist aber auch eine MwSt-Fristverlängerung möglich.

Stellt ein Unternehmen seine Tätigkeiten komplett ein, muss es sich von der Mehrwertsteuer abmelden. Die MwSt-Löschung bei der ESTV hat schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Einstellung der unternehmerischen Aktivitäten zu erfolgen.